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AktG – Aktiengesetz



§ 263 AktG, Anmeldung und Eintragung der Auflösung

1 Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Absatz 1 Nummer 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Absatz 1 Nummer 5). 3 In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4 Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Absatz 1 Nummer 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.


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