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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 80 ArbGG, Grundsatz

(1) Das Beschlussverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2)1 Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis § 84 nichts anderes ergibt. 2 Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3)§ 48 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.


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