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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 3 ArbZG, Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. 2 Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


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