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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 11a AÜG, Verordnungsermächtigung

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt wird. 2 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2023 außer Kraft.

§ 11a eingefügt durch G vom 13. 3. 2020 (BGBl. I S. 493), neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1790).


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