Category Image
Gesetze

BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BDSG – Bundesdatenschutzgesetz



§ 45 BDSG, Anwendungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2 Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3 Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4 Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des JGG und von Geldbußen zuständig sind. 5 Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück