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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 3 BetrAVG, Abfindung

§ 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2)1 Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. 1 , bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2 nicht übersteigen würde. 2 Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3 Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. 4 Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Satz 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

1 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 37,45 EUR.

2 12/10 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 4 494 EUR.


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