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§ 25 BetrAVG, Verordnungsermächtigung

§ 25 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

1 Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. 2 Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem BMF auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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