(1)1§ 60 Absatz 1 SGB I gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. 2§ 60 Absatz 4 SGB II gilt entsprechend.
Satz 2 angefügt durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und § 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.
Absatz 2 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.
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