§ 10 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 10 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1) Die §§ 36 und § 52 Absatz 2 GmbHG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. 8. 2021 Anwendung.
(2)1 Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2 GmbHG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. 8. 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäftsführer anzuwenden. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(3)1 Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 GmbHG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. 4. 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
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