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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Sozialversicherungsrecht
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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 10 FELEG, Höhe der Leistung

(1)1 Das Ausgleichsgeld beträgt 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts. 2 Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 v. H. des in Satz 1 genannten Betrages.

(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist

  • 1.bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 nicht überschreitet,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

  • 2.bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. 7. eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepasst werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

1 Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2025: 8 050 EUR.


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