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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 40 InsO, Unterhaltsansprüche

1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100 bleibt unberührt.


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