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InsO – Insolvenzordnung



§ 102 InsO, Einschränkung eines Grundrechts

Durch § 21 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 99, § 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) eingeschränkt.


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