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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 271 InsO, Nachträgliche Anordnung

1 Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. 2 Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.


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