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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 299 InsO, Vorzeitige Beendigung

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, § 297, § 297a oder § 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.


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