§ 3 NachwG, Änderung der Angaben
(1)1 Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2 Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
- 1.§ 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
- 2.§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.
3 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
(2)1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. 2 Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. 3 Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).