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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 29 SEG, Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis § 59 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX sowie als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX erbracht.

(2)1 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  • 1.Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • 2.eine Berufsvorbereitung,
  • 3.die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  • 4.die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie
  • 5.die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
2 Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 3 Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.

(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung.


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