Category Image
Gesetze

SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 24a SGB I, Leistungen der Soldatenentschädigung

1 Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem SEG. 2 Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

§ 24a eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück