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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 102 SVG, Dienstzeitversorgung

(1)1 Das BMVg führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. 3 § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis § 128 BBG entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der WBO über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 WBO) anzuwenden.


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