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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 235 UmwG, Anmeldung des Formwechsels

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

§ 235 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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