Category Image
Gesetze

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 6 VersAusglG, Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1)1 Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2 Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  • 1.in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
  • 2.ausschließen sowie
  • 3.Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis § 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück