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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 45 VersAusglG, Sondervorschriften für Anrechte nach dem BetrAVG

(1)1 Bei einem Anrecht im Sinne des BetrAVG ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Absatz 5 BetrAVG maßgeblich. 2 Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2)1 Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. 2 Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. 3 Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.


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