Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 73 VwGO

(1)1 Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2 Diesen erlässt

  • 1.die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
  • 2.wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 3.in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
3 Abweichend von Satz 2 Nummer 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2)1 Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 2 Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nummer 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3)1 Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG. 3 Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück