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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 102 VwVfG, Übergangsvorschrift zu § 53

Artikel 229 § 6 Absatz 1 bis 4 EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung.


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