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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 173 ZPO, Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 173 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

  • 1.Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie
  • Nummer 1 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

  • 2.Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3)1 Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. 2 Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 3 Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4)1 An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. 2 Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. 3 Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. 4 Ein elektronisches Dokument gilt am 4. Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


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