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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 324 ZPO, Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Ist bei einer nach den §§ 843 bis § 845 oder §§ 1569 bis § 1586b BGB erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.


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