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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
Sozialversicherungsrecht
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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung



§ 26 ApBetrO, Anzuwendende Vorschriften

(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1a und § 2a sowie der §§ 4a, § 5 bis § 8 und § 11 bis § 14, § 16, § 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, § 20 Absatz 1 und der §§ 21, § 22 und § 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.


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