§ 13 CoronaImpfV, Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1)1 Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise die folgenden Angaben an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., sofern in dem jeweiligen Zeitraum entstandene Kosten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig zu erstatten sind:
- 1.den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten, und
- 2.den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1.
2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das Land in der nächsten Übermittlung zu berichtigen.
3 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zahlt 3,5 % des nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Gesamtbetrages innerhalb von 4 Wochen an das jeweilige Land.
(2) Die Länder übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form.
(2a)1 Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von Leistungen ergibt, die ab dem 1. 1. 2023 erbracht werden, übermittelt an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
- 1.jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verb. mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
- 2.jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V monatlich, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
- 3.jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verb. mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.
2 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. 11. 2023 zu berichtigen.
3 Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von
§ 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. 10. 2028 an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden.
4 Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. 11. 2028 zu berichtigen.
5 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zahlt 7 %
- 1.der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
Nummer 1 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
- 2.der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
Nummer 2 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
- 3.der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Nummer 3 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
6 Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
Absatz 2a eingefügt durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Sätze 3 und 4 eingefügt durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 5 und 6.
(3)1 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen die sich nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2a Satz 5 ergebenden Beträge an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. 2 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmt das Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1) und V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
(4) Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt dem BMG monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 an die Länder und nach Absatz 2a Satz 5 an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge, letztmalig bis zum 31. 12. 2028.
Absatz 4 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1) und V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).