Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 17 DEÜV, Datenübertragungsverfahren

§ 17 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Überschrift geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(1)1 Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist. 2 Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 SGB IV zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759)rs="2024-01-01".


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück