Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
§ 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
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