Category Image
Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 24 PflAFinV, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt

(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020.

(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. 12. des Berichtsjahres erhoben.

(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. 2. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. 2. 2021.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück