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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 39 PflAPrV, Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils

(1)1 Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten. 2 Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen. 3 Es gilt das Notensystem nach § 17.

(2)1 Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2 Aus dem arithmetischen Mittel der 3 Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.

(3)1 Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. 2 § 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


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