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Richtlinien

PPP-RL – Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie

Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)
Sozialversicherungsrecht
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PPP-RL – Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie



§ 9 PPP-RL, Weitere Qualitätsempfehlungen

(1) Es wird empfohlen, eine Stationsgröße in der Erwachsenenpsychiatrie von 18 Behandlungsplätzen, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 12 Behandlungsplätzen nicht zu überschreiten.

(2)1 In der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik sollen zusätzlich zu den in § 5 genannten Berufsgruppen Genesungsbegleiterinnen oder Genesungsbegleiter auf den Stationen eingesetzt werden. 2 Die Kernaufgaben ergeben sich aus Anlage 5.


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