Category Image
Grundsätze

BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte

Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte



§ 26 BMV-Z, Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Die vertragszahnärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106c SGB V überwacht.

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsvereinbarungen.

(3) Neben den gesamtvertraglichen Regelungen gelten die Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes nach § 106a Absatz 3 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfungen in der jeweils gültigen Fassung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück