Ansprüche auf Pflegeleistungen bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer in einem anderen Staat bestehenden Versicherung kommen nur nach EU-Recht in Betracht. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit sehen dagegen keine Leistungsaushilfe in Bezug auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI vor. Die in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz versicherten Personen weisen ihren Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, nach. Hierfür kommen insbesondere die unter Ziff. 2.3. Absatz 2 aufgeführten Anspruchsbescheinigungen in Betracht. In Fällen des vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland kann ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bestehen, wenn diese während des Aufenthaltes notwendig werden. Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs kommen der Dauer des Aufenthaltes sowie dessen Zweck besondere Bedeutung zu. Sofern in der Praxis ein entsprechender Sachverhalt an die Pflegekassen herangetragen wird, sollte sich diese ggf. an den GKV-Spitzenverband, DVKA wenden.
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