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AO – Abgabenordnung



§ 12 AO, Betriebstätte

1 Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2 Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  • 1.die Stätte der Geschäftsleitung,
  • 2.Zweigniederlassungen,
  • 3.Geschäftsstellen,
  • 4.Fabrikations- oder Werkstätten,
  • 5.Warenlager,
  • 6.Ein- oder Verkaufsstellen,
  • 7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  • 8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    • a)die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    • b)eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    • c)mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen
    länger als 6 Monate dauern.

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