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AO – Abgabenordnung



§ 60b AO, Zuwendungsempfängerregister

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, § 34g EStG geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG und der Steuerermäßigung nach § 34g EStG automatisiert folgende Daten:

  • 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • 2.Name,
  • 3.Anschrift,
  • 4.steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis § 54,
  • 5.Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 PartG,
  • 6.Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
  • 7.Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
  • 8.zuständige Finanzbehörde,
  • 9.Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
  • 10.Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4)1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.

(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mithilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.


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