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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 251 AO, Vollstreckbare Verwaltungsakte

(1)1 Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 FGO). 2 Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2)1 Unberührt bleiben die Vorschriften der InsO sowie § 79 Absatz 2 BVerfGG. 2 Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und § 308 Absatz 1 InsO sowie des § 71 StaRUG gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.


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