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AO – Abgabenordnung



§ 319 AO, Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis § 852 und § 899 bis § 907 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.


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