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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 96 FamFG, Vollstreckung in Verfahren nach dem GewSchG und in Ehewohnungssachen

(1)1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 GewSchG zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 ZPO zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO stellen. 3 Die §§ 890 und § 891 ZPO bleiben daneben anwendbar.

Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).

(2)1 Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. 2 Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.


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