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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 119 FamFG, Einstweilige Anordnung und Arrest

(1)1 In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. 2 In Familienstreitsachen nach § 112 Nummer 2 und 3 gilt § 945 ZPO entsprechend.

(2)1 Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. 2 Die §§ 916 bis § 934 und die §§ 943 bis § 945 ZPO gelten entsprechend.


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