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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 151 FamFG, Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

  • 1.die elterliche Sorge,
  • 2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
  • 3.die Kindesherausgabe,
  • 4.die Vormundschaft,
  • 5.die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 6.die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB, auch in Verb. mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 BGB,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 7.die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
  • 8.die Aufgaben nach dem JGG
betreffen.

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