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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 80 HwO

1 Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. 2 Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3 Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Absatz 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. 4 Die Satzung muss den Bestimmungen des § 55 Absatz 2 entsprechen.


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