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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
Sozialversicherungsrecht
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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 20 SchKG, Leistungen

(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 SGB V genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.

(2)1 Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. 2 Leistungen nach dem SGB V gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.


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