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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 2 StPO, Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1)1 Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2 Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Absatz 2 sowie den §§ 74a und § 74c GVG gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e GVG der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.


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