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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 77 StPO, Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

(1)1 Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. 2 Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3 Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2)1 Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Absatz 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2 Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 3 Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.


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