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StPO – Strafprozessordnung



§ 148a StPO, Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

(1)1 Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Absatz 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. 2 Ist eine Anzeige nach § 138 StGB zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2)1 Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befasst sein noch befasst werden. 2 Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 StGB bleibt unberührt.


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