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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 383 StPO, Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

(1)1 Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. 2 In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Absatz 1 Satz 1.

(2)1 Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. 2 Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. 3 Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


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