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StPO – Strafprozessordnung



§ 423 StPO, Einziehung nach Abtrennung

(1)1 Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2 Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens 6 Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3)1 Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2 Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4)1 Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. 2 Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. 3 Die §§ 324 und § 427 bis § 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.


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