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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 15 GKV-SVS, Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Verwaltungsrat

1 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Verwaltungsrat müssen ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates, des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse sein. 2 Stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder, Stellvertreter/innen des ehrenamtlichen Vorstandes oder stellvertretende Mitglieder einer Vertreterversammlung sind nicht wählbar. 3 Vertreter/innen der Mitgliedskasse in der Mitgliederversammlung können zugleich auch in den Verwaltungsrat gewählt werden. 4 Eine gleichzeitige Kandidatur als ordentliches Mitglied und als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates ist zulässig, sofern die Liste der Stellvertreter/innen auch ohne diese gleichzeitigen Kandidaturen die Mindestkandidatenzahl nach § 217c Absatz 3 Satz 2 SGB V aufweist. 5 Wird die/der doppelt Nominierte bereits als ordentliches Mitglied gewählt, ist sie/er von der Stellvertreterliste zu streichen.


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