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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 25 GKV-SVS, Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Verwaltungsrat

(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Das Wahlergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Das BMG erhält nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift der Niederschrift über die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.


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